Satzung

des Verbandes der Lebensmittelchemiker/-innen
im öffentlichen Dienst – Saarland (VLCS) e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen „Verband der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst – Saarland“, abgekürzt „VLCS“. Der VLCS ist der Zusammenschluss der angestellten und beamteten Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst des Saarlandes, einschließlich der in § 3 genannten sonstigen Personen.
  2. Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
  3. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung auf die Doppelnennung der Geschlechter bei Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen verzichtet.
  4. Der Verband hat seinen Sitz in Saarbrücken.
  5. Die Geschäftsstelle des Verbandes hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden.
  6. Der VLCS ist Mitglied im Bundesverband der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst (BLC).
  7. Das Geschäftsjahr des VLCS ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der VLCS ist eine freie, unabhängige, politisch und konfessionell nicht gebundene,  gemeinnützige Vereinigung. Eine auf Gewinn gerichtete gewerbliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
  2. Zweck und Aufgaben des VLCS sind:
    a) Die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und ideellen Berufsinteressen der Lebensmittelchemiker, insbesondere im öffentlichen Dienst, zu vertreten und zu fördern;
    b) Erfahrungsaustausch, Abstimmung und Zusammenarbeit mit den auf dem Gebiet des Umwelt- und Verbraucherschutzes tätigen Behörden, Organisationen und Verbänden zu fördern und zu pflegen;
    c) Die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder zu fördern und zu verbessern;
    d) Der Öffentlichkeit sachdienliche Informationen zu aktuellen Problemen auf den Gebieten des Umwelt- und Verbraucherschutzes aus Sicht der Lebensmittelchemie zu geben.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:
    a)    Lebensmittelchemiker, die im öffentlichen Dienst des Saarlandes beschäftigt sind;
    b)    Wissenschaftlich ausgebildete Personen anderer Fachrichtungen, z.B. Biologen, Diplom-Chemiker, Mediziner, die dem Zweck und den Aufgaben des Verbandes besonders nahe stehen und im öffentlichen Dienst des Saarlandes beschäftigt sind;
    c)    Technisch ausgebildete Personen, z.B. Chemie-Laboranten, Chemisch-Technische-Assistenten, Medizinisch-Technische-Assistenten, die dem Zweck und den Aufgaben des Verbandes besonders nahe stehen und im öffentlichen Dienst des Saarlandes beschäftigt sind;
    d)    Personen nach Buchstabe a), b) und c) im Ruhestand;
    e)    Jungmitglieder:
    Angehende Lebensmittelchemiker ab dem Hauptstudium können als Jungmitglied aufgenommen werden. Die Jungmitgliedschaft ist auf drei Jahre begrenzt; sie kann auf Antrag vom Vorstand verlängert werden.
    f)    Ehrenmitglieder:
    Personen mit besonderen Verdiensten um den VLCS kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung ernannt.
  2. Als außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht können aufgenommen werden:
    a)    Fördermitglieder:
    Fördermitglieder des VLCS können natürliche und juristische Personen werden. Voraussetzung für die Fördermitgliedschaft ist die Unterstützung des VLCS durch regelmäßige finanzielle Beiträge.
    b)    Ordentliche Mitglieder, die aus dem öffentlichen Dienst des Saarlandes ausscheiden, können als außerordentliche Mitglieder dem VLCS weiterhin angehören.

 

§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfordert einen schriftlichen Antrag an den VLCS. Ein Anspruch auf Erwerb besteht nicht. Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Verband und Zahlung des ersten Mitgliedbeitrages.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
  3. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zu erklären.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verband ausschließen, wenn es schwerwiegend gegen die Satzung, Verbandsbeschlüsse oder die Verbandsinteressen verstoßen hat. Zuvor ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Mitteilung des Ausschlusses erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Entscheidung auf Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
  5. Der Vorstand kann Mitglieder, die mit der Zahlung ihres Beitrages oder der Umlage ein Jahr im Rückstand sind und ihren Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Erinnerung und Mahnung durch eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verband bekannte Anschrift nicht nachkamen, aus der Mitgliederliste streichen.

 

§ 5 Beiträge und Umlagen

  1. Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Vorstand. Die Beiträge sind in einer Beitragsordnung festzulegen.
  2. Der Vorstand kann einem Mitglied auf Antrag in einem begründeten Einzelfall eine Beitragsminderung für einen befristeten Zeitraum gewähren.
  3. Die Mitgliederversammlung kann aus besonderem Anlass mit Zweidrittelmehrheit eine einmalige Umlage beschließen.
  4. Bleibt ein Mitglied mit der Beitragszahlung 6 Monate im Rückstand, so ruhen seine Rechte.

§ 6 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des VLCS. Ihr steht die oberste Entscheidung in allen Verbandsangelegenheiten zu. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a)    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer;
    b)    Entlastung des Vorstandes;
    c)    Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
    d)    Wahl der beiden Kassenprüfer;
    e)    Satzungsänderungen; Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Behörde verlangt werden, kann der Vorstand beschließen;
    f)    Ausschluss von Mitgliedern;
  2. Der Vorstand beruft mindestens alle 2 Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss außerdem außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu innerhalb von zwei Monaten verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Verbandsmitglieder dies schriftlich unter der Angabe der Gründe beantragt. Die Einladung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse versendet worden ist.
  3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Wahl- und stimmberechtigt sind anwesende ordentliche Mitglieder; mit schriftlicher Vollmacht können anwesende Mitglieder jeweils für bis zu zwei verhinderte Mitglieder das Stimmrecht ausüben. Die Feststellung der Wahl- und Stimmberechtigung obliegt der jeweiligen Wahlleitung.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, falls die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse über Anträge, die nicht Tagesordnungspunkte in der schriftlichen Einladung sind, können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Schriftliche Vollmachten gelten bei der Abstimmung nicht.
  6. Anträge über Satzungsänderungen und Umlagen sowie der Berufungsbeschluss über den Ausschluss eines Mitglieds müssen in jedem Fall Tagesordnungspunkte der Einladung sein.
  7. Der Vorstand und die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Wahl durch die Mitgliederversammlung bestimmen die wahlberechtigten Mitglieder einen Wahlleiter. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten, geheimen Wahlgängen. Der Vorstand kann auch im Block und durch Handzeichen gewählt werden, wenn sich zu diesem Wahlverfahren keine Gegenstimme erhebt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Abwesende Personen können zur Wahl vorgeschlagen werden, wenn ihre Zustimmung zur Kandidatur und zur Annahme der Wahl schriftlich vorliegt.
  8. Der Vorstand und die Kassenprüfer bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  9. Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu erstellen, das der   Vorsitzende und der Protokollführer unterzeichnen.
  10. In Einzelfällen können Beschlüsse auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen. Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    a)    dem Vorsitzenden
    b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c)    dem Schatzmeister
    d)    dem Schriftführer
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so erfolgt innerhalb des Vorstandes eine Neuverteilung der Aufgaben bis zu einer Neuwahl. Es ist möglich, dass diese Position auch während der verbleibenden Amtszeit des Vorstandes durch Nachwahl wiederbesetzt wird.
  3. Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Verbandes, verwaltet das Verbandsvermögen, beruft Versammlungen ein und führt deren Beschlüsse durch. Zur Erledigung dieser Aufgaben kann er in speziellen Angelegenheiten Sachverständige zur Beratung hinzuziehen.
  4. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Für Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 100 Euro überschreiten, ist die Zustimmung des Schatzmeisters erforderlich.
  5. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Verbandsvermögen.

§ 9 Auflösung des VLCS

  1. Die Auflösung des VLCS kann auf einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig,  wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder des VLCS anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann der Vorstand unmittelbar nach der ersten Mitgliederversammlung eine zweite einberufen, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder entscheidet.
  2. Schriftliche Vollmachten gelten bei diesen Abstimmungen nicht.
  3. Vertretungsberechtigte Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes, die zum Zeitpunkt des Beschlusses im Amt sind. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verband seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung des VLCS ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

§ 10 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der anderen Satzungsbestimmungen nicht. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die dem mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 24.08.2010 in Saarbrücken beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.


Saarbrücken, 03.01.2011

 
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